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Justiz im Bezirk Landshut weist gemeinnützigen Vereinen hohe Summen aus Geldauflagen zu.Geldstrafen für den guten Zweck: Über 500.000 Euro fließen in die Region

Eggenfelden / Lkr. Rottal-Inn / Niederbayern. Das Landgericht Landshut sowie die regionalen Amtsgerichte und die Staatsanwaltschaft haben im Jahr 2025 insgesamt 532.289,75 Euro an gemeinnützige Einrichtungen aus den Bezirken Eggenfelden, Erding, Freising, Landau an der Isar und Landshut vergeben. Diese Gelder stammen aus Geldauflagen, die Straftätern im Rahmen von Bewährungsstrafen oder bei Verfahren wegen Kleinkriminalität […] © Symbolbild

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Eggenfelden / Lkr. Rottal-Inn / Niederbayern. Das Landgericht Landshut sowie die regionalen Amtsgerichte und die Staatsanwaltschaft haben im Jahr 2025 insgesamt 532.289,75 Euro an gemeinnützige Einrichtungen aus den Bezirken Eggenfelden, Erding, Freising, Landau an der Isar und Landshut vergeben. Diese Gelder stammen aus Geldauflagen, die Straftätern im Rahmen von Bewährungsstrafen oder bei Verfahren wegen Kleinkriminalität auferlegt wurden. Wie das Landgericht am 14.04.2026 per Pressemeldung mitteilte, profitieren davon zahlreiche soziale Organisationen in der Region.

Unterstützung für soziale Schwerpunkte

Im vergangenen Jahr waren insgesamt 108 regionale Einrichtungen beim Landgericht Landshut als aktiv registriert. Von diesen erhielten 38 Organisationen Zuweisungen aus den Justizkassen. Die Gelder flossen vor allem in die Bereiche Rehabilitation und Pflege, Kinder- und Jugendförderung sowie in die Wohlfahrtsarbeit und die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen.

Hintergrund der Geldauflagen

Die Zahlungen werden häufig als Auflage festgesetzt, wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch bei Fällen von Kleinkriminalität, in denen der Schaden gering ist und der Täter keine Vorstrafen hat, nutzen Staatsanwaltschaft und Gericht die Geldauflage als Sanktion anstelle einer klassischen Strafe. Die Entscheidung, welche Einrichtung das Geld erhält, treffen die zuständigen Richter und Staatsanwälte direkt bei der Festsetzung.

Voraussetzungen für gemeinnützige Einrichtungen

Um in die Liste der Empfänger aufgenommen zu werden, müssen Einrichtungen beim Präsidenten des Landgerichts einen Antrag stellen. Voraussetzung ist eine gültige Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie der Nachweis der Satzung. Berücksichtigt werden regionale Vereine, deren Wirkungskreis den Bezirk des Landgerichts nicht überschreitet. Einrichtungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder Strafgesetze verstoßen, sind von der Zuweisung ausgeschlossen.

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Dieser Beitrag basiert auf einer Pressemeldung.

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