Niederbayern. Jede Gemeinde in Bayern ist nach Art. 57 der Gemeindeordnung dazu verpflichtet, im eigenen Wirkungskreis Angebote der Kinder- und Jugendhilfe bereitzustellen. Das Spektrum reicht von Spielplätzen für Kleinkinder über Bikeparks, Jugendtreffs und betreute Workshops bis hin zu offenen Jugendzentren.
Stoßen kleinere oder finanzschwache Kommunen dabei an ihre Leistungsgrenzen, sieht das Gesetz vor, diese Aufgaben im Rahmen einer kommunalen Zusammenarbeit – etwa über Zweckverbände oder interkommunale Kooperationen – gemeinsam mit Nachbargemeinden zu erfüllen.
Doch deckt das bestehende Angebot in Ihrer Kommune die Bedürfnisse der verschiedenen Altersgruppen ausreichend ab?
