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Überhängende Hecken und Bäume gefährden Passanten und VerkehrSicherheit auf Gehwegen: Gemeinden mahnen Rückschnitt von Bepflanzung an

17.08.2026, 20:15 Uhr
Aktualisiert: 17.08.2026, 20:15 Uhr
Die örtlichen Gemeindeverwaltungen erinnern alle Eigentümer an ihre gesetzliche Pflicht zum Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern. Wenn privates Grün in Gehwege oder Straßen hineinragt, behindert dies den Verkehr und schränkt die Barrierefreiheit für Menschen mit Rollatoren, Rollstühlen oder Kinderwägen ein. Die Kommunen bitten darum, die Grundstücke regelmäßig zu überprüfen und freizuhalten. Klare Vorschriften für […] © Symbolbild

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Die örtlichen Gemeindeverwaltungen erinnern alle Eigentümer an ihre gesetzliche Pflicht zum Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern. Wenn privates Grün in Gehwege oder Straßen hineinragt, behindert dies den Verkehr und schränkt die Barrierefreiheit für Menschen mit Rollatoren, Rollstühlen oder Kinderwägen ein. Die Kommunen bitten darum, die Grundstücke regelmäßig zu überprüfen und freizuhalten.

Klare Vorschriften für den Luftraum über Straßen und Wegen

Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) muss der Luftraum über öffentlichen Flächen frei bleiben.

  • Über Gehwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Metern einzuhalten.
  • Über Fahrbahnen gilt eine Mindesthöhe von 4,50 Metern, damit Rettungs- und Müllfahrzeuge ohne Hindernisse passieren können.
  • Pflanzen dürfen zudem seitlich nicht über die Grundstücksgrenze in den Verkehrsraum ragen.

Gefahren an Kreuzungen und Haftungsrisiko für Eigentümer

Besonders kritisch ist der Bewuchs an Kreuzungen, Einmündungen und Ausfahrten. Dort müssen Sichtdreiecke frei von hohem Bewuchs bleiben, da zugewachsene Bereiche die Sicht auf Querverkehr oder Verkehrszeichen verdecken. Dies führt zu Unfallgefahren und bedeutet ein Haftungsrisiko für Eigentümer.

Auch Totholz in Baumkronen ist zu entfernen, um Verletzungen oder Sachschäden durch herabfallende Äste zu vermeiden.

Regelungen zum Naturschutz beachten

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Verkehrssicherung sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig erlaubt. Eigentümer sollten vor den Arbeiten dennoch prüfen, ob Vögel im Bewuchs nisten.

Bei Rückfragen empfiehlt sich der direkte Kontakt zur Bauverwaltung des örtlichen Rathauses.

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Dieser Beitrag basiert auf einer Pressemeldung.

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