Landkreis Passau. Wegen einer extremen Niedrigwassersituation verhängt das Landratsamt Passau mit sofortiger Wirkung ein Verbot für die Nutzung von Grundwasser und Leitungswasser zu bestimmten Zwecken. Die Maßnahme soll eine dauerhafte Schädigung der Grundwasservorkommen im gesamten Landkreis verhindern. Die Regelung gilt vorerst befristet bis zum 15. September 2026. Sobald sich die Wassersituation vor Ablaufen der Frist entsprechend verbessert, wird das Verbot aufgehoben. Dies wird öffentlich bekanntgegeben.
Extremes Niedrigwasser zwingt zum Handeln: Um die regionalen Grundwasservorkommen vor langfristigen Schäden zu bewahren, hat der Landkreis Passau ein Entnahmeverbot erlassen. Das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf sieht dringenden Handlungsbedarf. Die vollständige Verordnung ist im Amtsblatt auf www.landkreis-passau.de einsehbar.
Einschränkungen im eigenen Garten und Haushalt
In privaten Haus-, Klein- und Schrebergärten ist das Gießen und Bewässern von Gehölzen, Hecken und Stauden komplett untersagt. Die Bewässerung von Beeten ist in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr verboten.
Zudem dürfen Rasenflächen, Grünanlagen, Golf- und Sportplätze nicht mehr gegossen werden. Einzig Friedhöfe sind von diesen Beschränkungen ausgenommen.
Sperren für Pools, Autowäschen und Baustellen
Das Verbot betrifft auch das Befüllen und Betreiben von privaten Pools, Badebecken, Springbrunnen, Wasserspielanlagen und Wasserbehältern. Fahrzeugwäschen außerhalb gewerblicher Waschanlagen sind unzulässig, sofern sie nicht der öffentlichen Sicherheit dienen.
Darüber hinaus ist das Befeuchten von Baustellen zur Staubentwicklung sowie das Abspritzen von Terrassen, Dächern, Wänden und Hofflächen durch Privatpersonen untersagt.
Ausnahmen und Regelung für Regenwasser
Das Nutzungssperre gilt für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen ebenso wie für Entnahmen mit wasserrechtlicher Zulassung. Die Nutzung von gesammeltem Regenwasser aus Zisternen bleibt weiterhin erlaubt. Gewerbliche, gartenbauliche und landwirtschaftliche Nutzungen mit bestehender Erlaubnis sind größtenteils nicht betroffen.
Auf Antrag können bei besonderer Härte oder überwiegendem Gemeinwohl Ausnahmen erteilt werden.
