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Pressefreiheit und Ungleichbehandlung von MedienPressefreiheit in Niederbayern? Nur 14 von 88 Rathäusern antworten auf unsere Presseanfrage

Liebe Leserinnen und Leser, haben Sie sich bereits gefragt, weshalb die Berichterstattung über Ihre Gemeinde lückenhaft ist? Der Grund liegt in einer unzureichenden Informationspolitik vieler Kommunen. Die Redaktion von Ostbayerische24 hat daher die Landratsämter Freyung-Grafenau, Passau und Rottal-Inn als Rechtsaufsichtsbehörden zur Prüfung der kommunalen Informationspraxis aufgefordert. Hintergrund ist eine Erschwerung unserer journalistischen Arbeit. Zusammenfassung: Die […]

Liebe Leserinnen und Leser, haben Sie sich bereits gefragt, weshalb die Berichterstattung über Ihre Gemeinde lückenhaft ist? Der Grund liegt in einer unzureichenden Informationspolitik vieler Kommunen. Die Redaktion von Ostbayerische24 hat daher die Landratsämter Freyung-Grafenau, Passau und Rottal-Inn als Rechtsaufsichtsbehörden zur Prüfung der kommunalen Informationspraxis aufgefordert. Hintergrund ist eine Erschwerung unserer journalistischen Arbeit.

Zusammenfassung: Die Kernpunkte unserer Beschwerde an die Aufsichtsbehörden der Landratsämter

  • Auskunftspflicht: Eine Presseanfrage am 9. Februar 2026 an 88 Kommunen blieb in 74 Fällen unbeantwortet. Dies steht im Widerspruch zu Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG), der Behörden zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Presse verpflichtet.
  • Gebot der Staatsferne: Es wird kritisiert, dass Kommunen zunehmend eigene, presseähnliche Angebote (Website, Apps, Social Media und Publikationen) betreiben, anstatt neutrale amtliche Informationen bereitzustellen. Dies gefährdet die im Grundgesetz verankerte Staatsferne der Medien.
  • Gleichbehandlung aller Medien: Die Redaktion bemängelt eine Benachteiligung von Ostbayerische24 gegenüber etablierten Medien. Gefordert wird ein diskriminierungsfreier und zeitgleicher Zugang zu allen amtlichen Informationen.
  • Personelle Verflechtungen bei Publikationen: Die personelle Identität von Verwaltungsmitarbeitern und Redaktionsmitgliedern bei externen Publikationen wird als rechtlich bedenklich eingestuft.

Ziel der Beschwerde ist die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und die Wahrung der demokratischen Kontrollfunktion der freien Presse in Niederbayern.

Komplette Version: Förmliche Beschwerde bzgl. Pressefreiheit und Ungleichbehandlung von Medien an die Landratsämter Freyung-Grafenau, Passau und Rottal-Inn

Sehr geehrte Herren Landräte,
sehr geehrte Damen und Herren,

wir schreiben Ihnen als Redaktion von Ostbayerische24, einem regionalen Nachrichtenportal für die Landkreise Freyung-Grafenau, Rottal-Inn und Passau. Unser Anspruch ist eine tagesaktuelle, unabhängige und frei zugängliche Berichterstattung über unsere Website.

Wir weisen darauf hin, dass wir uns bereits im April 2025 an die Pressestellen der Landkreise Freyung-Grafenau, Passau und Rottal-Inn gewandt hatten. Damals wurde erklärt, dass kein Einfluss darauf bestehe, ob und wie unsere Presseanfragen in den Gemeinden bearbeitet werden, und dass das Auskunftsrecht nach dem Bayerischen Pressegesetz grundsätzlich nur gegenüber den Behördenleitern oder deren Beauftragten geltend gemacht werden kann.

Mit diesem Schreiben wenden wir uns daher erneut an die Landratsämter – nun in ihrer Funktion als Rechtsaufsichtsbehörden – mit der Bitte um Prüfung der kommunalen Informationspraxis und um Sicherstellung einer medienneutralen und rechtlich korrekten Handhabung.

1. Pressefreiheit in Niederbayern? Nur 14 von 88 Rathäuser antworteten auf unsere Presseanfrage

Uns ist bewusst, dass in Bayern und speziell bei uns in Niederbayern die Uhren manchmal etwas anders ticken mögen. Doch eines muss unmissverständlich klar sein: Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut unserer Verfassung – und sie gilt auch hier, ohne Ausnahme. Wir berufen uns dabei auf die garantierte Pressefreiheit nach Art. 5 Grundgesetz sowie die konkretisierenden Bestimmungen des Landesrechts.

Leider müssen wir feststellen, dass unsere journalistische Arbeit durch das Verhalten zahlreicher Kommunen stark erschwert wird. Wir sehen uns mit einer wiederholten Nichtbeantwortung gegenüber presserechtlichen Auskunftsansprüchen sowie einer aus unserer Sicht wettbewerbsrechtlich relevanten Benachteiligung konfrontiert.

Um die Problematik zu belegen, haben wir am 9. Februar 2026 mit Frist 13. Februar 2026 einen Fragenkatalog an 88 Gemeinden versendet. Ziel war es, die Struktur und Finanzierung von kommunalen Publikationen (wie Amtsblättern, Stadtmagazinen, Gemeindeblättern etc.) transparent zu machen. Das Ergebnis bis zum 24. Februar 2026 ist besorgniserregend:

  • Landkreis Freyung-Grafenau: Nur 2 von 23 Gemeinden antworteten.
  • Landkreis Passau: Nur 6 von 37 Gemeinden antworteten.
  • Landkreis Rottal-Inn: Nur 6 von 28 Gemeinden antworteten.

Insgesamt blieben 74 von 88 Gemeinden ohne Antwort.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei nicht um ein einmaliges Versäumnis handelt. Bereits bei vorangegangenen Anfragen sahen wir uns wiederholt mit einer Nichtbeantwortung konfrontiert. Reaktionen erfolgten oft erst nach mehrfacher Nachfassaktion oder mussten mühsam telefonisch eingefordert werden.

Aussagen vonseiten einiger Geschäftsleitungen oder Bürgermeister, man habe ‚keine Zeit‘ oder ‚keine Kapazität‘ für eine Antwort, sind presserechtlich fragwürdig. Ebenso verstößt der Verweis, Informationen sollen wir aus der Passauer Neuen Presse (PNP) beziehen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Medien und ist als Antwort unzulässig.

Ein solches Vorgehen stünde nicht im Einklang mit den Anforderungen des Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Die Nichtbeachtung gesetzlicher Auskunftspflichten durch öffentliche Vertreter könnte als eine Einschränkung der demokratischen Kontrolle gewertet werden und gegebenenfalls eine Verletzung der entsprechenden Dienstpflichten darstellen.

2. Kommunale Publikationen und das Gebot der Staatsferne

Während manche Kommunen ein eigenes Amts- oder Mitteilungsblatt betreiben, verfügen andere über keinerlei entsprechendes Publikationsorgan. In den Fällen eigener Publikationen ist zu prüfen, ob Inhalt und Ausgestaltung noch dem zulässigen Rahmen amtlicher Information entsprechen oder ob eine presseähnliche Berichterstattung erfolgt, die das Gebot der Staatsferne berühren könnte.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („Crailsheimer Urteil“) darf staatliche Öffentlichkeitsarbeit die freien Medien nicht ersetzen. Wenn Kommunen jedoch dazu übergehen, über das rein Amtliche hinaus ein breites Spektrum in journalistischer Aufmachung abzudecken, könnten sie das Gebot der Staatsferne verletzen.

Wir beobachten eine zunehmende Tendenz, dass Kommunen die unabhängigen Medien und die damit verbundene Pressearbeit durch Öffentlichkeitsarbeit auf eigene Kanäle wie Publikationen, Apps, Social Media und Website ersetzen.

Ein solches Verhalten wirft die Frage auf, ob hier die Grenzen des verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne überschritten werden. Indem die Verwaltung und Politik den Informationsfluss gegenüber den Medien unterbinden, während sie gleichzeitig eine eigene Informationsstruktur aufbaut, könnte dies zur Folge haben, dass die demokratische Kontrollfunktion der Medien erschwert wird und zu einer staatlichen Informationshoheit führen könnte, welche die im Grundgesetz verankerte Staatsferne der Medien gefährden würde. Dies könnte nicht nur als Eingriff in die Pressefreiheit zu bewerten sein, sondern auch das im „Crailsheimer Urteil“ festgeschriebene Verbot der Substitutionswirkung zulasten (privater) Medien verletzen.

  • Herausgeberschaft bei kommunalen Publikationen: Unsere Recherche belegt eine enge inhaltliche und organisatorische Verzahnung von staatlicher Funktion und privater Verlagstätigkeit. Während private Druckereien formell als Herausgeber firmieren, werden diese Publikationen durch Inhalte von Kommunen mitgestaltet. Dies manifestiert sich durch die Verwertung verwaltungsinterner Inhalte sowie die regelmäßige Publikation von Grußworten der Amtsträger oder kommunalen Mitarbeitenden.
  • Personelle Verflechtung: Besonders schwer wiegt die Tatsache, dass Verwaltungsmitarbeitende teilweise namentlich im Impressum dieser externen Blätter als Redaktionsmitglieder aufgeführt sind. Diese nachweisbare personelle Identität von Amt und Redaktion hebt unserer Meinung die verfassungsrechtlich gebotene Trennung zwischen neutralem staatlichem Handeln und freien Medien auf.
  • Finanzierung durch kostenpflichtige Inserate und Steuermittel: Die Akquise privater Anzeigen durch kommunale Blätter entzieht den freien Medien Werbegelder. Wenn zudem Verwaltungsmitarbeiter während der Dienstzeit an diesen Blättern arbeiten, könnte der Eindruck einer unzulässigen Subventionierung durch Steuermittel entstehen.

3. Wenn Verwaltungen mit Eigen-PR der Demokratie schaden

Echter Journalismus ist keine „Hofberichterstattung“. Professionelle Pressearbeit dient nicht dazu, das Image von Amtsträgern zu polieren oder als verlängerter Arm der kommunalen PR zu fungieren – sie hat deren Handeln als unabhängige Instanz konsequent und ernsthaft zu hinterfragen.

Sollten sich Politik und Verwaltung vermehrt der kritischen Begleitung entziehen und auf einseitige Eigen-PR setzen, könnte dies eine ernsthafte Bedrohung für das demokratische Gefüge darstellen.

Statt kritischem Dialog schafft kontrollierte PR eine Informationsblase, in der Entscheidungen hinter verschlossenen Türen fallen. Diese Informationspolitik könnte als Schutzschild dienen und echten Diskurs ersetzen. Ein solcher Rückzug in die Selbstinszenierung dürfte die demokratische Integrität beeinträchtigen und könnte eine Verletzung der Neutralitätspflicht der Verwaltung darstellen: Ohne unabhängige Einordnung entstehen Spekulationen und Politikverdrossenheit. Das Meiden der kritischen Medien könnte das Vertrauen beeinträchtigen und die Gesellschaft spalten, da die Akzeptanz für politische Entscheidungen schwinden könnte.

Um diesen bürgerfernen „Elfenbeinturm“ zu verhindern, sollte die Verwaltung proaktiv den gleichen Informationsstand für alle ermöglichen, Entscheidungen verständlich machen, Kontext zu Verwaltungsakten liefern und eine ehrliche Fehlerkultur pflegen. Nur so wird sie ihrem Anspruch an Transparenz und Bürgernähe gerecht.

  • Informationspolitik: Indem Kommunen Informationen bevorzugt über eigene Social-Media-Kanäle, die Website oder Apps verbreiten, gleichzeitig jedoch die Pressearbeit vernachlässigen oder verweigern, bauen sie nach unserer Auffassung ein presseähnliches Angebot auf. Diese Informationspolitik kann einen unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 5 GG) darstellen. Eine Verwaltung darf nicht dazu übergehen, die Medien auf eine reine Konsumentenrolle ihrer Selbstdarstellung zu verweisen.
  • Teilhabe am politischen Diskurs / Barrierefreiheit: Bei Apps und Social-Media-Plattformen ist der barrierefreie Zugang für Personen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen oft nicht vollumfänglich gegeben. Wir erinnern hierbei an die Einhaltung für barrierefreie Angebote der Informationstechnik nach BayDiV / BITV, das einen uneingeschränkten digitalen Zugang zu Inhalten vorschreibt. Eine rein selektive Informationspolitik auf nicht barrierefreien Kanälen schließt Teile der Bevölkerung von der Willensbildung aus.

4. Ungleichbehandlung von Medien und Wettbewerbsnachteile

Die aktuelle Informationspraxis lässt eine Privilegierung bestimmter Medien erkennen, was im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und dem behördlichen Neutralitätsgebot steht. Indem Informationen selektiv weitergegeben werden, ohne dass Ostbayerische24 ein gleichwertiger Zugang gewährt wird, entsteht ein Wettbewerbsnachteil. Die zeitversetzte Kenntnisnahme über Drittpublikationen wirft die Frage eines Verstoßes gegen den Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Informationszugang auf.

  • Digitale Exklusivität und einseitige Bewerbung: Auf den Webseiten einiger Kommunen werden Publikationen externer Anbieter prominent beworben und verlinkt. Zudem finden sich Links zu etablierten Medien. Diese staatliche Empfehlungspolitik kann den Wettbewerb erheblich verzerren.
  • Ungleichbehandlung beim Marktzugang: Der Informationsfluss seitens der Kommunen zugunsten etablierter Medien führt aus unserer Sicht zu einer erheblichen Benachteiligung von Ostbayerische24. Diese Ungleichbehandlung widerspricht dem Gebot der staatsfernen Medien und dem Gleichheitssatz. Wir fordern einen diskriminierungsfreien Zugang zu amtlichen Informationen, um den Wettbewerb zu wahren und unserem journalistischen Auftrag vollumfänglich nachkommen zu können.
  • Selektive Informationspolitik („Schönwetter-Infos“): Wir beobachten, dass uns Pressemeldungen von einigen Kommunen ausschließlich zu unverfänglichen Themen wie zukünftigen Veranstaltungen oder geänderten Öffnungszeiten zugestellt werden. Sobald es jedoch um relevante städtische Themen oder Verwaltungsentscheidungen geht, herrscht Funkstille.

Unsere Forderungen an die Aufsichtsbehörden der Landratsämter

Vor diesem Hintergrund wenden wir uns an Sie als Aufsichtsbehörden mit der Bitte, die folgenden Punkte im Dialog mit den unterstellten Kommunen zu prüfen und auf eine einheitliche, rechtskonforme Umsetzung hinzuwirken:

  1. Förderung des gemeinsamen Demokratieverständnisses: Wir bitten Sie, in Ihrem Austausch mit den Kommunen die zentrale Bedeutung der Pressefreiheit für unser Gemeinwesen hervorzuheben. Die Medien nehmen als ‚vierte Gewalt‘ eine essenzielle Aufgabe bei der Begleitung des Verwaltungshandelns wahr. Ein gemeinsames Verständnis darüber, dass Transparenz und ein freier Informationsfluss das Fundament für das Bürgervertrauen bilden, hilft dabei, die Zusammenarbeit zwischen Kommunalverwaltung und Medien nachhaltig und rechtssicher zu stärken.
  2. Sensibilisierung für gesetzliche Rahmenbedingungen: Wir regen an, die Verantwortlichen in den Kommunen – insbesondere die Bürgermeisterämter, Geschäftsleitungen und Mitarbeitende in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit – begleitend über die Auskunftspflichten nach Art. 4 BayPrG sowie das behördliche Neutralitätsgebot zu informieren. Ein fundiertes Wissen über diese rechtlichen Grundlagen bietet den Mitarbeitenden in der Verwaltung Sicherheit im täglichen Umgang mit Presseanfragen und trägt dazu bei, Missverständnisse im Informationsaustausch von vornherein zu vermeiden.
  3. Gewährleistung einer aktiven Informationspolitik: Wir fordern die Aufsichtsbehörden auf, die Kommunen dazu anzuhalten, ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit an den Grundsätzen der Gleichbehandlung und fachlichen Neutralität auszurichten. Eine rechtssichere Pressearbeit erschöpft sich nicht in der bloßen Reaktion auf Presseanfragen, sondern bedingt eine zeitgleiche und inhaltlich identische Bereitstellung von Informationen an alle bei der Verwaltung registrierten Medien. Dazu zählen insbesondere Pressemitteilungen zu vergangenen und kommenden Terminen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin – sowie deren Vertreter/-innen –, Berichte zu Verwaltungsakten und sonstige amtliche Informationen, die für die Allgemeinheit von Relevanz sind, sowie Informationen zu Ratssitzungen.
    Die gezielte Beschränkung der aktiven Informationsweitergabe auf ausgewählte Publikationen oder rein selektive Themenfelder (sog. ‚Schönwetter-Kommunikation‘) widerspricht dem staatlichen Sachlichkeitsgebot und dem Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Marktzugang.
  4. Diskriminierungsverbot: Stellen Sie eine diskriminierungsfreie Informationsvergabe sicher und gewährleisten Sie, dass neue Medien sowie freie Pressevertreter gegenüber etablierten Medienhäusern nicht benachteiligt werden.
  5. Sicherstellung eines gleichbehandelnden Informationszugang: Im Sinne eines fairen Miteinanders bitten wir Sie, die Kommunen auf die Bedeutung des Informationszugangs hinzuweisen. Wir regen an, Prozesse zu etablieren, die sicherstellen, dass alle Medien – unabhängig von ihrer Reichweite oder Tradition – sämtliche Informationen zeitgleich und in identischem Umfang erhalten. Ein transparenter und diskriminierungsfreier Informationsfluss unterstützt nicht nur unsere journalistische Arbeit, sondern stärkt auch das Vertrauen der Bürger in ein neutrales und offenes Verwaltungshandeln.
  6. Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs: Wir regen an, die Praxis der Verlinkung und Bewerbung einzelner Medien oder Partnerpublikationen auf den offiziellen Kanälen der Kommunen zu überprüfen. Im Sinne der staatlichen Neutralität und eines fairen Wettbewerbs wäre es wünschenswert, wenn entweder alle Medien gleichermaßen berücksichtigt werden oder auf eine exklusive Empfehlung verzichtet wird. Dies gewährleistet eine diskriminierungsfreie Informationslandschaft, in der alle Anbieter die gleichen Chancen erhalten.
  7. Berücksichtigung der Staatsferne bei kommunalen Publikationen: Wir bitten Sie, die Kommunen dabei zu unterstützen, ihre Publikationen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere dem ‚Crailsheimer Urteil‘) zu gestalten. Ziel ist es, die wichtige kommunale Öffentlichkeitsarbeit klar von einer presseähnlichen Berichterstattung abzugrenzen. Eine entsprechende Sensibilisierung hilft den Gemeinden, die Grenzen des zulässigen Informationsauftrags zu wahren und die wertvolle Vielfalt der privaten Medienlandschaft in der Region zu schützen.
  8. Orientierungshilfe zur Gestaltung rechtssicherer Amtsblätter: Wir regen an, den Kommunen ergänzende Orientierungshilfen zur rechtskonformen Gestaltung ihrer Amtsblätter bereitzustellen. Hierbei ist insbesondere die Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung (‚Crailsheimer Urteil‘) hilfreich, um die Grenzen zwischen zulässiger staatlicher Information und freien Medien zu wahren. Eine frühzeitige Information der Verwaltungen dient der Rechtssicherheit aller Beteiligten und hilft dabei, wettbewerbsrechtliche Konflikte bereits im Vorfeld konstruktiv zu vermeiden.
  9. Prüfung von Kooperationen mit privaten Herausgebern: Wir regen an, bestehende Zusammenarbeiten zwischen Kommunen und privaten Verlagen im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne zu prüfen. Eine zu enge Verzahnung zwischen staatlichem Handeln und privaten Publikationsorganen kann den fairen marktwirtschaftlichen Wettbewerb beeinträchtigen. Wir bitten Sie, darauf hinzuwirken, dass die gebotene Distanz gewahrt bleibt, um die Unabhängigkeit der Medien in unserer Region langfristig zu sichern und eine Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer zu gewährleisten.
  10. Wahrung der institutionellen Trennung von Amt und Redaktion: Wir bitten Sie, darauf hinzuwirken, dass zwischen der kommunalen Verwaltung und den Redaktionen externer Publikationen eine klare personelle Trennung gewahrt bleibt. Eine personelle Identität zwischen Amtsträgern und Redaktionsmitgliedern kann die gebotene Neutralität des staatlichen Handelns beeinträchtigen. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zur Vermeidung von Interessenkonflikten regen wir an, auf eine strikte Trennung von Verwaltungsfunktion und journalistischer Tätigkeit zu achten.
  11. Sicherstellung der digitalen Barrierefreiheit (BayEGovG / BITV): Wir bitten um Überprüfung, ob die digitalen Informationsangebote der Kommunen (insbesondere mobile Anwendungen und Webportale) den gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovG) entsprechen. Da der digitale Zugang zu amtlichen Informationen für alle Bürger – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen – gewährleistet sein muss, stellt die Nutzung nicht barrierefreier Kanäle als exklusive Informationsquelle eine Benachteiligung dar, die im Widerspruch zum staatlichen Teilhabeauftrag steht.

Wir bitten um Prüfung und Rückmeldung über die von Ihnen eingeleiteten Schritte bis zum 11. März 2026.

Den zugehörigen Fragenkatalog sowie die Empfänger-Kommunen fügen wir Ihnen der E-Mail bei.

Kenntnisabzüge dieses Schreibens gehen zeitgleich an den für Medienpolitik zuständigen Staatsminister Dr. Florian Herrmann sowie an die Regierung von Niederbayern. Des Weiteren informieren wir namhafte Medien und relevante Institutionen wie den Deutschen Presserat, den Bayerischen Journalisten-Verband, den Deutschen Journalisten-Verband und den Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), um diesen Missstand einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im Sinne der von uns eingeforderten Transparenz wird dieses Schreiben zudem vollumfänglich auf ostbayerische24.de veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktion von Ostbayerische24

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