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Arbeiten während der Rente: Wann gibt es Abzüge?

27.01.2025, 16:05 Uhr
Aktualisiert: 06.04.2025, 17:46 Uhr
Damit Rentner:innen nicht am Existenzminimum leben müssen und weiterhin ihren Lebensstandard halten können, arbeiten immer mehr nebenher noch weiter. Denn eine Beschäftigung hält fit und bessert zusätzlich die Haushaltskasse auf. Doch aufgepasst: Ab einem bestimmten Einnahmebetrag gibt es Abzüge. Wir erklären Ihnen, wer davon betroffen ist. Was Sie beim Hinzuverdienen als Renter:in beachten müssen Beim Hinzuverdienen […] © Symbolbild

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Damit Rentner:innen nicht am Existenzminimum leben müssen und weiterhin ihren Lebensstandard halten können, arbeiten immer mehr nebenher noch weiter. Denn eine Beschäftigung hält fit und bessert zusätzlich die Haushaltskasse auf. Doch aufgepasst: Ab einem bestimmten Einnahmebetrag gibt es Abzüge. Wir erklären Ihnen, wer davon betroffen ist.

Was Sie beim Hinzuverdienen als Renter:in beachten müssen

Beim Hinzuverdienen als Rentner:in müssen Sie bestimmte Aspekte beachten. Es gibt Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen, um keine Abzüge bei der Rente zu erhalten. Informieren Sie sich über die genauen Regelungen, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.

Welche Rentner sind von Abzügen betroffen

Entscheidend dafür, ob Sie mit Abzügen rechnen müssen, ist Ihr Alter. Konkret: Wer Rente erhält, bevor die Regelaltersgrenze erreicht wurde, muss beim Hinzuverdienst besondere Regelungen beachten. Erst wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.

Danach entfällt zusätzlich die Versicherungspflicht. Für einen RentnerIn, welcher weiterhin arbeitet, muss lediglich der ArbeitgeberIn einen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Nur wenn RentnerIn freiwillig auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, können eigene Beiträge gezahlt werden und damit die Rente jährlich erhöhen. Andere Sozialversicherungsbeiträge spielen für diese Gruppe keine Rolle.

Wann ist die Regelaltersgrenze erreicht?

Wer vor dem 31. Dezember 1946 geboren ist, für den liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Bei allen nachfolgenden Jahrgängen wird die Grenze im Monatstakt von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer beispielsweise 1947 geboren wurde, muss ein Alter 65 Jahre und einen Monat erreicht haben. Wer Jahrgang 1954 ist und im Jahr 2019 65 wird, erreicht die Regelaltersgrenze erst acht Monate später. Alle, die nach 1964 geboren sind, erreichen die Altersgrenze erst mit 67 Jahren.

Wie hoch liegt die Einkommensgrenze?

Wer aktuell die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat, jedoch Rente bezieht und nebenbei arbeitet, muss ab einer bestimmten Einkommensgrenze mit Abzügen rechnen. Die Rente wird dann nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt. Seit 2017 können RentnerInnen bis zu 6.300 Euro jährlich dazuverdienen, ohne dass Rentenabzüge zu befürchten sind. Hierbei ist es egal, wie viel das Einkommen monatlich beträgt, entscheidend ist nur der Jahresbetrag. Wer 6.300 Euro an Bruttoverdienst überschreitet, dem werden 40 Prozent der darüber liegenden Einkünfte von der Rente abgezogen.

Eine weitere Regelung, die Sie beachten müssen, ist der sogenannte Hinzuverdienstdeckel. Dies ist eine für jeden RentnerIn individuell berechnete Summe, bei deren Überschreitung eine vollständige Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente stattfindet. Entscheidend hierbei sind die Einkommensverhältnisse der letzten 15 Kalenderjahre vor Renteneintritt. Das Jahr mit den meisten Entgeltpunkten ist hierbei maßgebend. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass RentnerIn aus Rente plus Hinzuverdienst mehr Einkommen erzielt, als aus seinem höchsten Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Renteneintritt.

Müssen Rentner auf jeden Verdienst Einkommenssteuer zahlen?

Generell gilt: Auch für RentnerInnen ist nur der Minijob steuerfrei. Das Einkommen aus der Nebeneinkunft wird zur Rente dazugerechnet und abzüglich der Freibeträge fallen Steuern auf die Summe an. Als Freibetrag für RentnerInnen mit Nebeneinkünften gilt zum einen der „Steuerfreibetrag im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes“ und zum Anderen der „Grundfreibetrag“, der für alle ArbeitnehmerInnen gilt.

Liegen aktuell bei Rentnern die Gesamteinkünfte über dem Freibetrag von 9.168 Euro (oder 18.336 Euro für Verheiratete) wird die Einkommenssteuer fällig. Allerdings reduziert sich der Steuerfreibetrag für alle, die mehr als den Grundbetrag beziehen, schrittweise bis ins Jahr 2040 abhängig vom Jahr des Renteneintritts. Ab 2040 besteht kein Freibetrag mehr. Berufstätige können jedoch umgekehrt in jüngeren Jahren mehr Ausgaben zur Altersvorsorge von der Steuer absetzen, sodass ein größerer Anreiz zur Altersvorsorge besteht.

Wenn Sie vorhaben, neben der Rente zu arbeiten finden Sie dem Flyer von der Rentenversicherung mehr relevante Informationen zu den Regelungen. Zusätzlich können Sie sich bei den Auskunft- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren und eine maßgeschneiderte Beratung erhalten.

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Schlagworte: Nebenjob | Rente | Steuern

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