Wenn ein Unternehmen eine sich bewerbende Person in den Betrieb einlädt, um den Arbeitsplatz kennenzulernen, ist es wichtig vorher zu klären, ob es sich um einen Schnuppertag – also ein Einfühlungsverhältnis – oder Probearbeit handelt. Denn was oft für das Gleiche gehalten wird, macht rechtlich gesehen einen großen Unterschied. Wir erklären Ihnen, worauf zu achten ist.
Wichtige Unterschiede zwischen Probearbeitstag und Schnuppertag
Probearbeit ist meldepflichtig und somit versichert, Schnuppertage hingegen nicht.
Ein Schnuppertag sollte daher maximal einige Tage dauern und darf auf keinen Fall länger als eine Woche gehen. Bewerbende dürfen eine Aufwandsentschädigung z.B. für Fahrtkosten erhalten, allerdings kein Gehalt bekommen. Auch darf bei einem Schnuppertag die Geschäftsführung der Bewerbende keine betrieblich notwendigen Aufgaben übergeben. Hingegen sind Teilaufgaben oder kleinere Tätigkeiten gestattet, allerdings dürfen diese als Arbeitsleistung für die Firma nicht verwertbar sein. Alle Leistungen sind freiwillig, es besteht keine Arbeitspflicht und man muss sich auch nicht an Arbeitszeiten halten.
Bei der Probearbeit hingegen übernimmt die bewerbende Person auf Anweisung des Arbeitgebers Aufgaben des Unternehmens. Somit besteht ein Anspruch auf Entlohnung und das Arbeitsverhältnis muss angemeldet werden.
Der Ablauf ist entscheidend
Immer wieder wird vor Gericht gestritten, ob der vereinbarte Schnuppertag nicht doch ein Probetag war. Der Grad ist schmal, es sind Kleinigkeiten die dazu führen können, dass aus dem Schnuppertag ein Probearbeitstag wird.
Selbst wenn Bewerbende Dienstkleidung tragen oder feste Arbeitszeiten und Pausen einhalten müssen, könnte der Schnuppertag vor Gericht als sozialversicherungspflichtige Probearbeit gesehen werden. Das kann beispielsweise bei Unfällen am Arbeitsplatz problematisch werden.
Verletzt sich mitarbeitende Personen während der Probearbeit, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Wer einen Probetag macht, muss daher zwingend in der Sozialversicherung gemeldet werden. Ein Schnuppertag hingegen ist weder meldepflichtig noch versichert. Daher sind Bewerbende beim „reinschnuppern“ im Handlungsbereich eingeschränkt, die Geschäftsführung hat kein Direktionsrecht.
Schnuppertag vs. Probearbeit: ein Überblick
Schnuppertage | Probearbeit | |
---|---|---|
Arbeitsverhältnis | nein - wenige Tage - keine Arbeitspflicht - keine Bezahlung | ja - Arbeitspflicht - Direktionsrecht des Arbeitgebers - Anspruch auf Bezahlung |
Meldepflicht | nein | ja |
Gesetzlich-unfallversichert | nein | ja |
Konditionen des Einfühlungsverhältnisses schriftlich vereinbaren
Wer sich als Betrieb absichern möchte, sollte im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung treffen. Darin muss hervorgehen, dass bei dem Schnuppertag keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, es keinen Lohnanspruch gibt und ein Zeitraum für die Tätigkeit definiert werden.
Risiko: Wenn sich Bewerbende am Schnuppertag beim Befolgen von Anweisungen verletzen, greift trotz schriftlicher Vereinbarung die gesetzliche Unfallversicherung. Der Betrieb muss dann mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft wegen unterlassener Meldung eines Arbeitsverhältnisses rechnen.